Der Bundesrats-Beschluss vom 03. Juli 2020 zur Änderung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung sieht Änderungen der Kälberhaltung vor.
Nicht nur die Schweinehaltung ist von der Änderung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNtV) betroffen, auch in der Kälberhaltung sieht der Bundesrat-Beschluss vom 03. Juli 2020 Änderungen vor. So muss Kälbern bis zu einem Alter von 6 Monaten ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung gestellt werden. Das gilt grundsätzlich und bei bereits genehmigten Ställen oder in Altbauten mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren ab Verkündung der Verordnung.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen die Benutzung alter oder bereits genehmigter Ställe über eine Härtefallklausel auf 6 Jahre verlängern.
Als weich oder elastisch verformbare Liegeflächen gelten zum Beispiel nachgiebige Gummibödenbelege oder weiche Einstreu. Diese neue Vorgabe trifft vor allem die Ställe mit Bongossiböden. Sie finden sich vor allem noch in der Kälbermast oder Fresseraufzucht. Aber auch viele Mäster, die Fresser unter 6 Monaten auf Betonspalten einstellen und Milchviehhalter mit Bullenmast und Jungviehaufzucht, die über wenig Stroh verfügen, müssen die Vorgaben erfüllen.
Bisher hieß es in § 5 Nr.1 TierSchNtV, dass den Kälbern im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen muss sowie in § 6 Abs.2 Nr.2 d, dass der Boden im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird.
Die Änderung dient – laut Begründung - der Klarstellung der Anforderungen an die Liegefläche sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2008/119/EG, nach der die Liegefläche bei Kälbern „bequem“ sein muss. Dies fehlte bisher in der deutschen Umsetzung. Nach Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind die Begriffe „bequem“ und „weich“ nicht identisch. Auch könne die von den Rindern und Kälbern gut angenommenen Gummiauflagen nicht als „weich“ im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. Sie werden aber so nach der neuen TierSchNtV akzeptiert .
Kälberhalter müssen die Böden also über den Einbau von Gummibodenbelägen anpassen. Beim Einstallen der Fresser in Mastbetriebe wird teilweise über ein späteres Einstallen über 6 Monate alter Tiere nachgedacht. Dann entsteht auch die Problematik der für Kälber vorgeschriebenen Schlitzweite von max. 2,5 cm bei Betonspalten und 3,0 cm bei Spalten mit elastischen Auflagen nicht.
Ab Oktober 2030 dürfen Rinder über 6 Monate nach bereits beschlossenen niedersächsischer Leitlinie für die Mastrinderhaltung nicht mehr auf dem reinen Betonspalten liegen, sondern die Liegefläche muss entweder eingestreut oder mit einer Auflage (z.B. Gummimatten) versehen sein. Hier ist die Übergangszeit erheblich länger.
Fraglich wird noch sein, ob die Liegefläche der vorgegebenen Mindestbodenfläche entsprechen muss (z.B. 1,7 m² von 150-220 kg Lebendgewicht) bzw. wie groß sie denn sein muss, wenn eine Teilauslegung mit Gummiauflage auf Vollspalten erfolgt.
Es ist anzunehmen, dass das Kriterium des weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs CC-relevant sein wird.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zeigt sich erstaunt, dass es im Bundesratsbeschluss keinerlei Hinweise auf die finanziellen Folgen für die betroffenen Rinderhalter gibt. Diese Vorgabe wird die Rinderhalter sehr wohl Geld kosten und zwar schon kurzfristig.
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